AGBs

AGB Werklieferung produzierendes / verarbeitendes Gewerbe

Stand 01.11.2014

Vorbemerkung

  1. Diese Bedingungen gelten ergänzend zu Vertragsverhältnissen, wenn der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  3. Auf Verbraucher als Besteller finden diese Bedingungen keine Anwendung.

1. Vertragsabschluss

Der Liefer – und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmens zustande.

2. Preise

Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Unternehmers verstehen sich also ab Werk netto in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht. Verpackung, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Solche Veränderungen des Werkgegenstandes, die nach erfolgter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommen wurden und insoweit eine nachträgliche Änderung des Vertragsgegenstandes darstellen, werden dem Besteller berechnet. Änderungen des Werkgegenstandes bedürfen einer Vereinbarung sowie einer Auftragsbestätigung einschließlich einer Bezifferung der hinaus resultierenden Preisänderung.

3. Liefermenge,Lieferfrist

Der Unternehmer ist zu Teillieferungen berechtigt. Die vom Unternehmer angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Ansonsten gelten angemessene Lieferfristen. Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller. Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet der Unternehmer ausschließlich für den Rechnungswert derjenigen Ware bzw. Teilmenge der Ware, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände entbinden den Unternehmer von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz geltend zu machen.

4. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Sachen ein Jahr.
  2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware dem Unternehmer schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt insoweit die Gewährleistung.
  3. Der Unternehmer ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass er entscheidet, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Unternehmer zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.
  5. Der Besteller ist erst dann zum Rücktriff vom Vertrag berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist.
  6. Das Recht des Käufers, Schadensersatz wegen der Verletzung der Pflicht des Lieferanten zur Lieferung mangelfreier Sachen zu verlängern, richtet sich nach Ziffer 5. (1) c) dieser AGB.

5. Pflichtverletzungen

  1. Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffenen speziellen Reglungen, gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Lieferanten Folgendes:
    a) Der Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche zwei Wochen nicht unterschreitet.
    b) Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz verlangen.
    c) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:
    (aa) Schadensersatzansprüche des Käufers der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen des Lieferanten beruhen, sind weder ausgeschlossen noch beschränkt.
    (bb) Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger Pflichtverletzungen des Lieferanten oder grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten verlangen sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant – außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. (cc) Der Haftungsausschuss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produktionshaftungsgesetz bei Fehlern der Reparatur für Personalschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, Er gilt auch nicht bei Fehlern von Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
    (dd) Auf Ziffer 10. dieser AGB wird ausdrücklich hingewiesen.
  2. Der Unternehmer haftet grundsätzlich dann nicht für Privatverletzungen, wenn diese Werkleistungen betreffen, die aufgrund vom Besteller geprüfter Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet der Unternehmer nicht. Der Unternehmer hat aber die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf eine Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.
  3. Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Unternehmers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
  4. Eine Haftung aus Verletzung von Pflichten aus dem Geräte – und Produktionssicherheitsgesetz ist auf Produkte beschränkt, die nach dem 01.05.2004 in Verkehr gebracht werden. Darüber hinaus bestehen Ansprüche auf Schadensersatz nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen der Pflichten verursacht wurden. Die Haftung ist – soweit zulässig – auf den Wert des Produktes beschränkt.

6. Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Unternehmers sofort und ohne Abzüge fällig. Bei Zielüberschreitung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens möglich ist. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen. Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es dem Unternehmer frei, die weitere Erfüllung des Vertrags abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist der Unternehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlungen oder Sicherheit, so kann der Unternehmer von vom Vertrag zurück treten und Schadensersatz geltend machen. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders laufenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Unternehmers in dessen Eigentum. Im Falle von Be- oder Verarbeitungen der Vorbehaltsware steht dem Unternehmer das (Mit-)Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerb des Unternehmers ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an den Unternehmer Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Besteller. Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware betroffen, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten, gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen. Sachen, die vom Unternehmer dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind, bleiben Eigentum des Unternehmers.

8. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung des Unternehmers. Gerichtsstand ist der Sitz der Niederlassung des Unternehmers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.